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Art. 14 BayMG
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Bayerische Landeszentrale für neue Medien

Titel: Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMG
Gliederungs-Nr.: 2251-4-S
Normtyp: Gesetz

Art. 14 BayMG – Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat ist für die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Anstalt zuständig. Ihm obliegt vor allem

  1. 1.

    die Beschlussfassung über den Haushalts- und den Finanzplan sowie über den Jahresabschluss,

  2. 2.

    der Erlass der Satzungen nach Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs. 12, nach § 104 Abs. 10 und 11 MStV und nach Art. 5 Abs. 1 AGM Rundfunk,

  3. 3.

    die Zustimmung zu der Satzung nach Art. 10 Abs. 5 Satz 2, soweit sie den Medienrat betrifft,

  4. 4.

    der Abschluss der Dienstverträge mit dem Präsidenten,

  5. 5.

    die Aufstellung einer Geschäftsanweisung nach Anhörung des Medienrats.

Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

(2) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    zwei Mitgliedern, die Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände sind,

  2. 2.

    zwei Mitgliedern, die als Anbieter tätig sind, einem Organ eines Anbieters angehören oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Anbieter stehen,

  3. 3.

    fünf weiteren Mitgliedern, die nicht den in den Nrn. 1 und 2 genannten Personenkreisen angehören.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Medienrat in geheimer Einzelabstimmung gewählt. Wählbar sind auch Mitglieder des Medienrats. Die Geschlechter sollen ausgewogen vertreten sein. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 können der Bayerische Städtetag, der Bayerische Gemeindetag und der Bayerische Landkreistag, in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 die Anbieter Wahlvorschläge einreichen. Maßgeblich für die Auswahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 soll die Sachkunde sein. Von ihnen soll jeweils mindestens eines über ein Wirtschaftsprüferexamen, über einen Abschluss oder über Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft und über die Befähigung zum Richteramt verfügen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden jeweils für fünf Jahre gewählt. Mitglieder des Verwaltungsrats können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Einzelheiten des Vorschlags, der Wahl und der Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats regelt die Landeszentrale durch Satzung.