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Art. 14 BayLBG
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Studium

Titel: Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLBG
Gliederungs-Nr.: 2238-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 14 BayLBG – Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Grundschulen

Das Studium für das Lehramt an Grundschulen kann erweitert werden durch:

  1. 1.

    das Studium, das zu einer vom Staatsministerium anerkannten pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation führt, oder

  2. 2.

    das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen oder

  3. 3.

    das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs oder

  4. 4.

    das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das an die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfachs (Art. 8 Nr. 3) tritt.