Art. 14 BayImSchG, Verordnungen der Gemeinden

Zum Schutz vor unnötigen Störungen können die Gemeinden Verordnungen über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten, über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie über das Halten von Haustieren erlassen.