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Art. 149 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt X – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 149 BayBG – Übergangsregelung zu den Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit (1)

Beamten, denen ein Amt nach Art. 32a Abs. 1 oder Abs. 3 in der bis einschließlich 30. Juni 2003 geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen worden ist und die im Zeitpunkt der Ernennung die Voraussetzung von Art. 32a Abs. 2 Nr. 2 in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung erfüllt haben, ist das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).