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Art. 148 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt X – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 148 BayBG – Übergangsregelung zum Antragsruhestand (1)

(1) 1Beamte, die vor dem 1. Januar 2003 die Voraussetzungen des Art. 56 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung erfüllt haben, können auch zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden. 2Für Beamte, die sich am 1. Januar 2003 in Altersteilzeit nach Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 befinden, gilt Art. 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung fort.

(2) Abs. 1 Satz 2 gilt für Beamte entsprechend, die am 1. Januar 2003

  1. 1.

    bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind oder

  2. 2.

    sich in einem Arbeitszeitmodell mit einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 80 Abs. 3 oder in Teilzeitbeschäftigung gemäß Art. 80a Abs. 4 befinden, sofern

    1. a)

      der Ausgleich der Arbeitszeiterhöhung durch anschließende volle Freistellung vom Dienst erfolgt und

    2. b)

      sich der Zeitraum der Freistellung bis zu einem Zeitpunkt erstreckt, zu dem der Beamte das 63. Lebensjahr bereits vollendet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).