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Art. 147 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Dritter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 6. Abschnitt – Gemeinden

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 147 LVerf

(1) Der Senat hat die Aufsicht über die Gemeinden.

(2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.