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Art. 147 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 147 EGStGB – Viertes Strafrechtsänderungsgesetz

Das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 597), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 1725), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird die Angabe "1 bis 14" durch die Angabe "1 bis 10" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Nr. 4 wird die Verweisung "§§ 109b bis 109g" durch die Verweisung "§§ 109d bis 109g" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 2 Nr. 6 werden das Wort "die" am Anfang der Nummer gestrichen sowie die Verweisung "§§ 120, 121, 122b und 347" durch die Verweisung "§ 120" ersetzt;

    4. d)

      in Absatz 2 Nr. 9 wird die Verweisung "§ 196" durch die Verweisung "§ 194 Abs. 3" ersetzt;

    5. e)

      Absatz 2 Nr. 10 erhält folgende Fassung:

      "10. § 333 Abs. 1, 3, § 334 Abs. 1, 3 auf die Vorteilsgewährung an und die Bestechung von Soldaten, Beamten dieser Truppen oder solchen Bediensteten der Truppen, die auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Anweisung einer höheren Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet worden sind.";

    6. f)

      in Absatz 2 werden die Nummern 11 und 12 gestrichen;

    7. g)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Zum Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, und der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte sind ferner die §§ 1619 des Wehrstrafgesetzes und, in Verbindung mit diesen Vorschriften, § 111 des Strafgesetzbuches auf Taten gegen diese Truppen mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:

      1. 1.

        In den §§ 1619 des Wehrstrafgesetzes treten an die Stelle der Bundesrepublik Deutschland der betroffene Vertragsstaat und an die Stelle der Bundeswehr und ihrer Soldaten diese Truppen und deren Soldaten;

      2. 2.

        strafbar ist nur, wer einen Soldaten dieser Truppen zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat nach § 16 oder § 19 des Wehrstrafgesetzes bestimmt oder zu bestimmen versucht oder ihm dazu Hilfe leistet oder wer nach § 111 des Strafgesetzbuches zu einer solchen Tat auffordert."

  2. 2.

    Artikel 7a erhält folgende Fassung:

    "Artikel 7a
    Anwendung von Bußgeldvorschriften zum Schutz der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes

    Zum Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, und der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte sind folgende Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit den in den Nummern 1 bis 3 bestimmten Besonderheiten anzuwenden:

    1. 1.

      § 111 auf Taten gegenüber einem zuständigen Soldaten oder zuständigen Beamten dieser Truppen;

    2. 2.

      § 113 auf öffentliche Ansammlungen, die gegen Soldaten, Beamte oder von ihnen zur Unterstützung zugezogene Bedienstete dieser Truppen gerichtet sind;

    3. 3.

      § 114 auf das Betreten von militärischen Einrichtungen und Anlagen eines Vertragsstaates sowie von Örtlichkeiten, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben dieser Truppen gesperrt sind."

  3. 3.

    In Artikel 8 werden die Worte "Artikel 7 Abs. 1, 2 und 4 genannten Verbrechen und Vergehen" durch die Worte "Artikel 7 genannten Straftaten" ersetzt.

  4. 4.

    Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Verweisung "§ 153c" durch die Verweisung "§ 153d" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 wird die Verweisung "§§ 153b und 153c" durch die Verweisung "§§ 153c und 153d" ersetzt.