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Art. 147 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt X – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 147 BayBG – Anwendung alten Rechts auf Versorgungsempfänger (1)

(1) Für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge der Staat, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige unter Aufsicht des Staates stehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat, gilt - vorbehaltlich des Absatzes 2 und des Beamtenversorgungsgesetzes - das Recht, das im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses jeweils gegolten hat.

(2) An Stelle der entsprechenden Vorschriften des bisherigen Rechts gelten der Art. 94, für die Ruhestandsbeamten auch die Art. 59, 84, 85 und 89 Abs. 4 und 5.

(3) Haben nach bisherigem Recht durch gerichtliche Verurteilung verloren

  1. 1.
    ein Beamter seine Beamtenrechte,
  2. 2.
    ein Ruhestandsbeamter seine Rechte als Ruhestandsbeamter,
  3. 3.
    ein sonstiger Versorgungsempfänger seine Versorgung,

so gelten die Art. 48 und 49.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).