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Art. 144a BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt VIII

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 144a BayBG – Übernahme von Kirchenbeamten in ein Beamtenverhältnis im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes (1)

(1) 1Ein Dienstherr (Art. 3) kann sich öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gegenüber verpflichten, Kirchenbeamte im Sinn des § 135 Satz 2 BRRG im kirchlichen Schuldienst in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, wenn und soweit der Betrieb von Schulen, an denen Kirchenbeamte dieser Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände beschäftigt sind, eingeschränkt und aus diesem Grund das Lehrpersonal erheblich vermindert wird. 2Die Übernahmeverpflichtungen eines Dienstherrn dürfen insgesamt zwölf v.H. der in der jeweiligen Lehramtslaufbahn freiwerdenden und wieder besetzbaren Planstellen nicht übersteigen und müssen mit einer vertraglichen Regelung über die Verteilung der Versorgungslast gemäß Art. 120 verbunden sein. 3Übernommen werden dürfen nur Kirchenbeamte, die im Zeitpunkt der Übernahme die allgemeinen Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis des Art. 9 Abs. 1 erfüllen und entweder die erforderliche Laufbahnbefähigung nach In-Kraft-Treten einer Übernahmeverpflichtung nach Satz 1 erworben oder als Lehrer bereits in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe zu einem Dienstherrn im Sinn des Art. 3 gestanden haben. 4Eine Übernahmeverpflichtung ist ferner nur für Kirchenbeamte zulässig, die die wettbewerbsmäßigen Anforderungen ihres Prüfungsjahrgangs für den unmittelbaren Eintritt in den Staatsdienst als Beamter auf Probe erfüllt haben; bei mehrjähriger Bewährung als hauptberuflicher Lehrer kann eine Übernahmeverpflichtung auch dann eingegangen werden, wenn das Ergebnis der Anstellungsprüfung geringfügig, höchstens um einen halben Notengrad, hinter den Anforderungen nach Halbsatz 1 zurückbleibt.

(2) Auf Ernennungen zur Übernahme nach Absatz 1 findet Art. 10 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung.

(3) 1Eine Übernahmeverpflichtung nach Absatz 1 muss mit Wirkung für die Zukunft kündbar sein. 2Bei Kündigung einer nach Absatz 1 eingegangenen Übernahmeverpflichtung bleiben die Übernahmeverpflichtungen für Kirchenbeamte, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bereits ernannt sind, bestehen.

(4) 1Auf die Probezeit und die Dienstzeiten des Laufbahnrechts sind gleichwertige Zeiten des kirchlichen Schuldienstes anzurechnen. 2Die Anstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt ist zulässig, soweit der Beamte in ein Amt übernommen wird, das seiner letzten Dienststellung im Kirchenbeamtenverhältnis gleichwertig ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).