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Art. 143d Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → VIII. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 143d Verf

Die bei In-Kraft-Treten dieses Artikels im Amt befindlichen Bürgermeister und Landräte bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2001, im Amt, sofern das Beamtenverhältnis nicht aus sonstigen Gründen vorher endet. Entsprechendes gilt für Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Artikels zum Bürgermeister oder Landrat gewählt sind und ihr Amt noch nicht angetreten haben.