Art. 143c Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → VIII. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 143c Verf
Die bei In-Kraft-Treten dieses Artikels im Amt befindlichen staatlichen Landräte auf Zeit bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, sofern das Beamtenverhältnis nicht aus sonstigen Gründen vorher endet.