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Art. 143b Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → VIII. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 143b Verf

(1) Die Bestimmungen über Amtszeit und Wiederwahl der nach Artikel 134 zu wählenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs gelten erstmals für die nach dem In-Kraft-Treten dieses Artikels zu wählenden Mitglieder. Eine bei In-Kraft-Treten dieses Artikels laufende Amtszeit gilt als Amtszeit im Sinne der Bestimmung über die Wiederwahl.

(2) Auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Artikels bei dem Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren findet Artikel 130 Abs. 1 keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist Artikel 130 Abs. 1 in der am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Artikels geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.