Art. 140 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → VIII. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 140 Verf
Die verfassungsmäßig anerkannten Freiheiten und Rechte können nicht den Bestimmungen entgegengehalten werden, die ergangen sind oder vor dem 1. Januar 1950 noch ergehen werden, um den Nationalsozialismus und den Militarismus zu überwinden und das von ihm verschuldete Unrecht wiedergutzumachen.