Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Abschnitt VII – Besondere Beamtengruppen → 10. – Ehrenbeamte
Art. 140 BayBG – Ehrenbeamte (1)
(1) Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit den sich aus der Natur des Ehrenbeamtenverhältnisses ergebenden Maßgaben:
- 1.
Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
- 2.
Nicht anzuwenden sind insbesondere Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 1 Nr. 4, Art. 10, 19 bis 32, 34, 36 und 39 Abs. 1 Nr. 2, Art. 40 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Art. 51 bis 61, 73 Abs. 2 bis 7, Art. 74, 77, 78, 80, 82 und 90 bis 94.
- 3.
Das Ehrenbeamtenverhältnis kann für beendet erklärt werden, wenn der Ehrenbeamte das 65. Lebensjahr vollendet hat; es ist für beendet zu erklären, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand vorliegen.
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 BeamtVG.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).