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Art. 13f BayFAG
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFAG
Gliederungs-Nr.: 605-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 13f BayFAG – Kommunales Sonderbaulastprogramm

(1) 1Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund können jährlich bis zu 33.900.000 € für das kommunale Sonderbaulastprogramm, insbesondere

  1. 1.

    für den Bau von in gemeindlicher Sonderbaulast stehenden Ortsumfahrungen bzw. Entlastungsstraßen im Zuge von Staatsstraßen,

  2. 2.

    für die Änderung von bestehenden Kreuzungen zwischen Staats- und Gemeinde- oder Kreisstraßen sowie zwischen Staats- und Gemeinde- und Kreisstraßen, soweit die betroffenen Gemeinden und Landkreise die Änderungskosten übernehmen,

  3. 3.

    für den Bau von unselbstständigen Radwegen sowie unselbstständigen Geh- und Radwegen an Staatsstraßen, soweit die Gemeinde die Kosten übernimmt,

  4. 4.

    für den Bau oder Ausbau von Radschnellwegen und anderen Geh- und Radwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) sowie den Ausbau von öffentlichen Feld- und Waldwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 1 BayStrWG, die für den überörtlichen Radverkehr von Verkehrsbedeutung sind und bei denen die Gemeinden Träger der Baulast oder die Landkreise Träger der Sonderbaulast sind,

  5. 5.

    für bauliche Maßnahmen der Gemeinden und Landkreise zur Herstellung der Barrierefreiheit und Verbesserung der Zuwegung im Übergangsbereich vom Individual- zum öffentlichen Verkehr einschließlich der Ablösebeträge, die für den Mehraufwand bei der Erhaltung und Unterhaltung der erforderlichen Bauwerke zu erstatten sind,

  6. 6.

    für Planungen im Hinblick auf Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnstationen,

verwendet werden. 2Für die Förderhöhe und das Förderverfahren gelten die für den kommunalen Straßenbau geltenden Bestimmungen entsprechend.

(2) Der Bau und Ausbau von Wegen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ist in der Breite und Befestigung zuwendungsfähig, die für den zu erwartenden Verkehr notwendig sind.

(3) 1Ausgaben für Planung und Bauleitung für Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind pauschal in einer Höhe von 15 % der Bauausgaben zuwendungsfähig. 2Satz 1 gilt in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass 20 % der Bauausgaben zuwendungsfähig sind.

(4) Soweit die Fördernachfrage die verfügbaren Ausgabemittel übersteigt, sind die Fördertatbestände nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 auch im Hinblick auf die Fördersätze vorrangig gegenüber den Fördertatbeständen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 zu finanzieren.

(5) Die Antragsfrist für eine Förderung von Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 endet am 31. Dezember 2026.