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Art. 13a BayFAG
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFAG
Gliederungs-Nr.: 605-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 13a BayFAG – Straßenbau und -unterhalt bei größeren Gemeinden

Gemeinden, die

  1. 1.

    Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen sind,

  2. 2.

    Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Staatsstraßen sind oder

  3. 3.

    am 30. Juni 2009 mehr als 5 000 Einwohner hatten und bis 30. Juni 2011 keine Zuweisungen nach Art. 13b Abs. 2 Satz 1 in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gewählt haben,

erhalten jährliche pauschale Zuweisungen zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung der in ihrer Straßenbaulast stehenden Straßen auf Basis der ihnen im Jahr 2016 für das Jahr 2016 bewilligten Zuweisungen.