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Art. 13 RHG
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Bayern

II. Teil – Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter

Titel: Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-15-F
Normtyp: Gesetz

Art. 13 RHG – Stellung und Aufgaben

(1) Die Rechnungsprüfungsämter sind dem Obersten Rechnungshof nachgeordnete Behörden.

(2) Der Oberste Rechnungshof weist den Rechnungsprüfungsämtern jeweils für ein Geschäftsjahr die Prüfungsaufgaben zu. Die Rechnungsprüfungsämter führen diese für den Obersten Rechnungshof unter seiner Oberleitung und nach seinen Weisungen nach Maßgabe der Bayerischen Haushaltsordnung durch.