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Art. 13 BayVersG
Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Versammlungen unter freiem Himmel

Titel: Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVersG
Gliederungs-Nr.: 2180-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 13 BayVersG – Anzeige- und Mitteilungspflicht

(1) 1Wer eine Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. 2Bei der Berechnung der Frist bleiben Samstage, Sonn- und Feiertage außer Betracht. 3Bei einer fernmündlichen Anzeige kann die zuständige Behörde verlangen, die Anzeige schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift unverzüglich nachzuholen. 4Eine Anzeige ist frühestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Versammlungsbeginn möglich. 5Bekanntgabe einer Versammlung ist die Mitteilung des Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der Versammlung an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis.

(2) 1In der Anzeige sind anzugeben

  1. 1.

    der Ort der Versammlung,

  2. 2.

    der Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns und des beabsichtigten Endes der Versammlung,

  3. 3.

    das Versammlungsthema,

  4. 4.

    der Veranstalter und der Leiter mit ihren persönlichen Daten im Sinn des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 sowie

  5. 5.

    bei sich fortbewegenden Versammlungen der beabsichtigte Streckenverlauf.

2Der Veranstalter hat wesentliche Änderungen der Angaben nach Satz 1 der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Entsteht der Anlass für eine geplante Versammlung kurzfristig (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen.

(4) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt (Spontanversammlung).

(5) Die zuständige Behörde kann den Leiter ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet.

(6) 1Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf Anforderung die persönlichen Daten eines Ordners im Sinn des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet. 2Die zuständige Behörde kann den Ordner ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.

(7) Die zuständige Behörde kann dem Veranstalter aufgeben, die Anzahl der Ordner zu erhöhen, wenn ohne die Erhöhung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu besorgen ist.