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Art. 13 BayPrG
Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayPrG
Gliederungs-Nr.: 2250-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 13 BayPrG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist:

  1. 1.

    wer den in den §§ 7, 8 und 9 enthaltenen Vorschriften zuwiderhandelt;

  2. 2.

    wer als Unternehmer Druckwerke vertreibt, in denen die in § 7 vorgeschriebenen Angaben fehlen;

  3. 3.

    wer als verantwortlicher Redakteur oder Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift den Abdruck einer Gegendarstellung (§ 10) verweigert. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der betroffenen Person oder Behörde ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Bei der Ahndung ist der Abdruck der Gegendarstellung anzuordnen, wenn dies von dem Antragsberechtigten verlangt wird;

  4. 4.

    wer wider besseres Wissen den Abdruck einer in wesentlichen Punkten unwahren Darstellung oder Gegendarstellung erwirkt. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betroffenen, des Redakteurs oder des Verlegers ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig;

  5. 5.

    wer einer gerichtlichen Anordnung zum Abdruck der Gegendarstellung nicht unverzüglich nachkommt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 kann auf Einziehung der Druckwerke und des zu ihrer Herstellung verwendeten Materials erkannt werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.