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Art. 13 BayGlG
Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Gleichstellungsförderung → Abschnitt II – Sonstige Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung

Titel: Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayGlG
Gliederungs-Nr.: 2039-1-A
Normtyp: Gesetz

Art. 13 BayGlG – Wiedereinstellung

Beschäftigte, die aus familiären Gründen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, sollen unter Wahrung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Möglichkeit wieder eingestellt werden.