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Art. 13 BayAbfG
Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Abfallwirtschaftsplan, Abfallbilanz und Abfallwirtschaftskonzept

Titel: Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbfG
Gliederungs-Nr.: 2129-2-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 13 BayAbfG – Abfallwirtschaftskonzept der entsorgungspflichtigen Körperschaft

(1) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften stellen in einem Abfallwirtschaftskonzept die beabsichtigten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung, insbesondere zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling, und zur Beseitigung der in ihrem Bereich anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle jeweils für einen Zeitraum von sieben Jahren im Voraus dar. Die Betroffenen und berührte Verbände sind vor der erstmaligen Erstellung und bei Fortschreibungen mit wesentlichen Änderungen zu hören. Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu Notwendigkeit und Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme bleiben unberührt.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmals bis zum 31. Dezember 1997 zu erstellen. Es ist alle sieben Jahre oder bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und der zuständigen Behörde vorzulegen.