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Art. 13 2. BStrStraffG
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: 2. BStrStraffG,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 13 2. BStrStraffG

2036

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Rechtsverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach Kapitel I des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Zuständigkeitsverordnung G 131) vom 30. Mai 1968 (GV. NRW. S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 72 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Angaben "sowie für die nach § 66 und § 66a zu versorgenden Personen," gestrichen.

  2. 2.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Nr. 1 wird gestrichen.

    2. b)

      Absatz 1 Nrn. 2. und 3. werden Absatz 1 Nrn. 1. und 2.

  3. 3.

    § 4 erhält folgende Fassung:

    1.  
      1.  

        "§ 4

      An die Stelle des letzten vor dem 8. Mai 1945 zuständigen Dienstvorgesetzten tritt als Dienstvorgesetzter, und zwar auch in den Fällen, in denen Versorgungsbezüge nicht zustehen, die Direktorin oder der Direktor des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen."