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Art. 139 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 139 EGStGB – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 4 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 in der Ankündigung von Waren auf deren Herkunft aus einer Konkursmasse Bezug nimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  3. 3.

    § 8 erhält folgende Fassung:

    "§ 8

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs oder Räumungsverkaufs nach § 7 oder § 7a Waren zum Verkauf stellt, die nur für diese Veranstaltung herbeigeschafft worden sind (Vor- und Nachschieben von Waren), oder

    2. 2.

      nach Beendigung eines Ausverkaufs oder Räumungsverkaufs einem Verbot nach § 7c Abs. 1, 3 oder nach Beginn eines Ausverkaufs einem Verbot nach § 7c Abs. 2 zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  4. 4.

    § 10 erhält folgende Fassung:

    "§ 10

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      entgegen § 7 Abs. 2, 3 oder § 7a es unterlässt, in der Ankündigung eines Ausverkaufs oder Räumungsverkaufs die vorgeschriebenen Angaben zu machen,

    2. 2.

      der Anzeige- oder Vorlagepflicht nach § 7b Abs. 1 oder einer nach § 7b Abs. 2 Satz 2, 3 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder bei Befolgung dieser Vorschrift oder Anordnung unrichtige Angaben macht oder

    3. 3.

      einer Rechtsverordnung nach den §§ 9, 9a oder 11 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  5. 5.

    § 11 Abs. 4 wird gestrichen.

  6. 6.

    § 12 erhält folgende Fassung:

    "§ 12

    (1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen Dritten bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird ein Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes bestraft, der im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge."

  7. 7.

    In § 15 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  8. 8.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 werden nach dem Wort "Jahren" die Worte "oder auf Geldstrafe" eingefügt.

  9. 9.

    In § 18 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  10. 10.

    § 20a erhält folgende Fassung:

    "§ 20a
    Bei Straftaten nach den §§ 17, 18 und 20 gilt § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches entsprechend."

  11. 11.

    § 22 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die Tat wird, mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten Fälle, nur auf Antrag verfolgt.";

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung "§§ 8, 12" durch die Verweisung "§ 12" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 2 wird gestrichen;

    4. d)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm werden die Worte "Wegen der nach § 4 strafbaren Handlungen ist ebenso wie bei den nur auf Antrag verfolgbaren Handlungen (§§ 8, 12)" durch die Worte "Wegen einer Straftat nach § 4 ist ebenso wie bei einer nur auf Antrag verfolgbaren Straftat nach § 12" ersetzt.

  12. 12.

    § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Wird in den Fällen des § 15 auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird."

  13. 13.

    § 26 wird aufgehoben.

  14. 14.

    § 27a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 5 werden in Satz 2 die Worte "eine Ordnungsstrafe in Geld" durch die Worte "ein Ordnungsgeld" und in Satz 3 das Wort "Straffestsetzung" durch die Worte "Festsetzung des Ordnungsgeldes" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 11 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Ordnungsgeldern" ersetzt.