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Art. 136 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Teil 7 – Besondere Vorschriften für die unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 136 BayBG – Zuständigkeiten bei nichtstaatlichen Dienstherren

Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz oder dem Beamtenstatusgesetz einer Behörde des Dienstherrn übertragen sind, werden bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Organen oder Stellen wahrgenommen.