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Art. 135 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → VII. Abschnitt – Der Schutz der Verfassung und der Verfassungsgerichtshof

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 135 Verf

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet darüber

  1. 1.
    ob ein Gesetz oder die sonstige Handlung eines Verfassungsorgans verfassungswidrig ist (Artikel 130 Abs. 1 und 3),
  2. 2.
    ob ein verfassungsänderndes Gesetz unzulässig ist (Artikel 129 und 130),
  3. 3.
    ob die Voraussetzungen für eine Sozialisierung vorliegen (Artikel 130 Abs. 2),


ferner entscheidet er

  1. 4.
    über Verfassungsbeschwerden (Artikel 130a),
  2. 5.
    über Beschwerden gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses des Landtags (Artikel 82),
  3. 6.
    über die Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung (Artikel 131),
  4. 7.
    über Beschwerden einer Partei oder Wählervereinigung gegen die Nichtanerkennung als Wahlvorschlagsberechtigte vor der Wahl zum Landtag (Artikel 82 Satz 5), sofern ihm dies durch Landesgesetz übertragen ist,
  5. 8.
    in den übrigen ihm durch Landesgesetz zugewiesenen Fällen.

(2) Das Nähere über Einrichtung und Verfahren des Verfassungsgerichtshofes wird durch Gesetz bestimmt. Es kann vorschreiben, dass Anträge von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 130 Abs. 1 Satz 2 und von Betroffenen nach Artikel 130 Abs. 2 sowie Verfassungsbeschwerden nach Artikel 130a erst nach der Erschöpfung des Rechtswegs und nur innerhalb bestimmter Fristen zulässig sind und dass Verfassungsbeschwerden unzulässig sind, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet. Das Gesetz kann für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und für Verfassungsbeschwerden vorsehen, dass der Verfassungsgerichtshof abweichend von Artikel 134 Abs. 2 in kleinerer Besetzung entscheidet.

(3) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vollstreckt der Ministerpräsident. Richtet sich die Vollstreckung gegen die Landesregierung oder den Ministerpräsidenten, so erfolgt sie durch den Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofs.