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Art. 133a LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Dritter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 4. Abschnitt – Verwaltung

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 133a LVerf

(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.

(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(3) Sie werden von der Bürgerschaft gewählt und sind vom Senat zu ernennen.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.