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Art. 133 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 133 EGStGB – Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen

Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 21 wird aufgehoben.

  2. 2.

    § 22 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "wissentlich" gestrichen;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  3. 3.

    § 23 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 23

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      Schuldverschreibungen, die sich im Besitz des Schuldners befinden, einem anderen zu dem Zweck überlässt, das Stimmrecht entgegen § 10 Abs. 4 an Stelle des Schuldners auszuüben,

    2. 2.

      die Schuldverschreibungen zu dem in Nummer 1 bezeichneten Zweck benutzt,

    3. 3.

      besondere Vorteile als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei einer Abstimmung in der Gläubigerversammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme oder

    4. 4.

      besondere Vorteile als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass jemand bei einer Abstimmung in der Gläubigerversammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Schuldner von Schuldverschreibungen vorsätzlich oder leichtfertig gegen die in § 2 Satz 1 vorgeschriebene Pflicht zur Bekanntmachung verstößt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."