Art. 132 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → VIII. – Der Staatsgerichtshof
Art. 132 Verf
Nur der Staatsgerichtshof trifft die Entscheidung darüber, ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung in Widerspruch steht.