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Art. 131 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Dritter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 4. Abschnitt – Verwaltung

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 131 LVerf

(1) Der Beginn und das Ende des Rechnungsjahres werden durch Gesetz festgelegt.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Es enthält, die Festsetzung

  1. 1.

    der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan,

  2. 2.

    der Steuersätze, soweit sie für jedes Rechnungsjahr festzusetzen sind,

  3. 3.

    des Höchstbetrages der Kassenkredite.