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Art. 131 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

XI. – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 131 GG – Rechtsverhältnisse früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes

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1Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. 2Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. 3Bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.

Im Beitrittsgebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt, vgl. BGBl II 1990 S. 889.

Art. 131: Siehe G 131 2036-1