Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts
Art. 131 EGStGB – Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 79 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;
- b)
in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "die einzelne Strafe" durch die Worte "das einzelne Zwangsgeld" ersetzt;
- c)
in Absatz 2 werden die Worte "Verhängung von Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt.
- 2.
§ 82 wird wie folgt geändert:
- a)
In den Eingangsworten werden die Worte "bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
in den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das Wort "wissentlich" gestrichen.
- 3.
§ 84 erhält folgende Fassung:
"§ 84
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 oder als Liquidator entgegen § 71 Abs. 2 unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."