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Art. 131 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 131 EGStGBGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 79 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "die einzelne Strafe" durch die Worte "das einzelne Zwangsgeld" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 2 werden die Worte "Verhängung von Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt.

  2. 2.

    § 82 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Eingangsworten werden die Worte "bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das Wort "wissentlich" gestrichen.

  3. 3.

    § 84 erhält folgende Fassung:

    "§ 84

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 oder als Liquidator entgegen § 71 Abs. 2 unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.

    (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."