Art. 130 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Dritter Hauptteil – Das Gemeinschaftsleben → 2. Abschnitt – Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung
Art. 130 Verf
(1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die Gemeinden beteiligen.
(2) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.