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Art. 130 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Dritter Hauptteil – Das Gemeinschaftsleben → 2. Abschnitt – Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 130 Verf

(1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die Gemeinden beteiligen.

(2) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.