Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
1. Abschnitt: – Grundlagen → III. – Staatsziele
Art. 12 Verf – (Umweltschutz)
(1) Land, Gemeinden und Kreise sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung schützen und pflegen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die natürlichen Grundlagen jetzigen und künftigen Lebens und die Tiere. Sie wirken auf den sparsamen Umgang mit Naturgütern hin.
(2) Land, Gemeinden und Kreise schützen und pflegen die Landschaft mit ihren Naturschönheiten, Wäldern, Fluren und Alleen, die Binnengewässer und die Küste mit den Haff- und Bodengewässern. Der freie Zugang zu ihnen wird gewährleistet.
(3) Jeder ist gehalten, zur Verwirklichung der Ziele der Absätze 1 und 2 beizutragen. Dies gilt insbesondere für die Land-, Forst- und Gewässerwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Landschaftspflege.
(4) Eingriffe in Natur und Landschaft sollen vermieden, Schäden aus unvermeidbaren Eingriffen ausgeglichen und bereits eingetretene Schäden, soweit es möglich ist, behoben werden.
(5) Das Nähere regelt das Gesetz.