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Art. 12 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Öffentliche Schulen → Abschnitt II – Staatliche Schulen

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 12 BaySchFG – Bedarfsaufbringung in besonderen Fällen

(1) Abweichend von Art. 8 trägt der Staat bei Schulen des Gesundheitswesens an staatlichen Kliniken und Instituten sowie bei Fachakademien für die Ausbildung von Restauratoren an den staatlichen Bibliotheken, Archiven, Museen, Sammlungen und Einrichtungen zum Schutz und zur Pflege von Denkmälern neben dem Personalaufwand auch den gesamten Schulaufwand. Vereinbarungen, die eine Beteiligung einer kommunalen Körperschaft an der Bedarfsaufbringung vorsehen, sind möglich.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Fachschulen, für die am 1. Januar 1987 der Staat den gesamten Schulaufwand getragen hat.