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Art. 12 BayRG
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRG
Gliederungs-Nr.: 2251-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 12 BayRG – Intendant

(1) Der Intendant wird vom Rundfunkrat auf fünf Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Intendant führt die Geschäfte des Bayerischen Rundfunks. Er trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung. Zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts, durch das eine Verbindlichkeit im Wert von 3 000 000 € oder mehr begründet wird, bedarf er der Zustimmung

  1. 1.

    des Ältestenrats im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Erwerb von Programmteilen,

  2. 2.

    des Verwaltungsrats im Übrigen.

(3) Der Intendant vertritt den Bayerischen Rundfunk gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(4) Der Intendant beruft mit Zustimmung des Rundfunkrats

  1. 1.

    die Programmdirektoren, einen Verwaltungsdirektor, einen technischen und einen juristischen Direktor - Justiziar - sowie aus ihrer Mitte seinen Stellvertreter,

  2. 2.

    die leitenden Angestellten - Hauptabteilungsleiter - und

  3. 3.

    den Jugendschutzbeauftragten.

Die Berufung erfolgt längstens auf fünf Jahre und kann wiederholt werden.

(5) Der Bayerische Rundfunk veröffentlicht sämtliche erbrachten und zugesagten geldwerten Leistungen an den Intendanten und die in Abs. 4 Satz 1 genannten zustimmungspflichtigen Mitarbeiter sowie die Tarifstrukturen und außertariflichen Vereinbarungen, die vom Verwaltungsrat beschlossen wurden.

(6) Die Abberufung erfolgt in Fällen grober Pflichtverletzung oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Als grobe Pflichtverletzung gilt insbesondere der Missbrauch des Rundfunks zur Verletzung der verfassungsmäßig festgelegten Grundrechte und der demokratischen Freiheiten. Zur Abberufung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats erforderlich.

(7) Der Intendant kann gegen seine Abberufung das Schiedsgericht anrufen. Seine Tätigkeit ruht bis zum Erlass eines Schiedsspruchs. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Schiedsrichtern zusammen, von denen drei, darunter der Vorsitzende, die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Der Vorsitzende wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München ernannt, je ein weiterer richterlicher Beisitzer von den Präsidenten der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg. Je ein Schiedsrichter wird von den streitenden Teilen ernannt.