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Art. 12 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 12 BayDO – Entfernung aus dem Dienst(1)

(1) Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn und schließt Hinterbliebenenversorgung aus. Der Beamte verliert ferner die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel und akademischen Würden zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Dienstherren, die dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegen, bei Rechtskraft des Urteils bekleidet. Ist eines der Ämter ein kommunales Ehrenamt und wird der Beamte nur wegen eines in dem Ehrenamt oder in Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens verurteilt, so kann die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das kommunale Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden.

(3) Ein aus dem Dienst entfernter Beamter darf nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen wieder in ein Beamtenverhältnis zum Freistaat Bayern berufen werden. Die Berufung in ein Beamtenverhältnis bei einer unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts bedarf der Zustimmung der für den Dienstherrn zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).