Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 12 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 3 – Leistungserfüllung

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 12 BayBG – Verjährung

1Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis verjähren in drei Jahren. 2Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3Abweichende besoldungs-, versorgungs-, und beihilferechtliche Vorschriften zur Verjährung bleiben unberührt.