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Art. 128 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 128 EGStGBGesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen

Das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189, ber. 1970 I S. 1113) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 17 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder Geldstrafe" eingefügt;

    3. c)

      Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

  3. 3.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder Geldstrafe" eingefügt;

    3. c)

      Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden gestrichen.

  4. 4.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird in "Zwangsgelder" geändert;

    2. b)

      in Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;

    3. c)

      in Satz 2 werden die Worte "Die einzelne Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt.