Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts
Art. 128 EGStGB – Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189, ber. 1970 I S. 1113) wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 17 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.
- 2.
§ 18 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder Geldstrafe" eingefügt;
- c)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
- 3.
§ 19 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder Geldstrafe" eingefügt;
- c)
Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden gestrichen.
- 4.
§ 21 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift wird in "Zwangsgelder" geändert;
- b)
in Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;
- c)
in Satz 2 werden die Worte "Die einzelne Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt.