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Art. 127 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen

Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → VII. – Die Rechtspflege

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 01.12.1946
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 127 Verf

(1) Die planmäßigen hauptamtlichen Richter werden auf Lebenszeit berufen.

(2) Auf Lebenszeit berufen werden Richter erst dann, wenn sie nach vorläufiger Anstellung in einer vom Gesetz zu bestimmenden Bewährungszeit nach ihrer Persönlichkeit und ihrer richterlichen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, dass sie ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werden.

(3) Über die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit entscheidet der Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss.

(4) 1Erfüllt ein Richter nach seiner Berufung auf Lebenszeit diese Erwartungen nicht, so kann ihn der Staatsgerichtshof auf Antrag des Landtages seines Amtes für verlustig erklären und zugleich bestimmen, ob er in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen ist. 2Der Antrag kann auch vom Justizminister im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss gestellt werden. 3Während des Verfahrens ruht die Amtstätigkeit des Richters.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Laienrichter.

(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch auf die bereits ernannten Richter Anwendung findet.