Art. 126 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → VI. Abschnitt – Die Verwaltung
Art. 126 Verf
(1) Berufsbeamte werden in der Regel auf Lebenszeit ernannt, nachdem sie sich fachlich bewährt und Treue zur demokratischen Verfassung bewiesen haben.
(2) Nach der Anstellung auf Lebenszeit kann ihre Entfernung aus dem Amt nur nach Maßgabe eines Gesetzes erfolgen.