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Art. 126 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Dritter Hauptteil – Das Gemeinschaftsleben → 1. Abschnitt – Ehe, Familie und Kinder

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 126 Verf

(1) 1Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. 2Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. 3In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.

(2) Uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder.

(3) 1Kinder und Jugendliche sind durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu schützen. 2Fürsorgeerziehung ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.