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Art. 126 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 126 EGStGB – Börsengesetz

Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 215), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Der Abschnitt "V. Ordnungsstrafverfahren" wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Überschrift vor § 88 erhält folgende Fassung:

    "VI. Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften"

  3. 3.

    Die §§ 88 bis 95 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 88

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern,

    1. 1.

      auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, um auf den Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Wertpapieren einzuwirken, oder

    2. 2.

      in Prospekten (§ 38) oder öffentlichen Mitteilungen, durch welche die Zeichnung oder der Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren herbeigeführt werden soll, unrichtige Angaben macht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Die Verjährung der Strafverfolgung richtet sich nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches auch dann, wenn die Tat durch die Verbreitung von Druckschriften begangen wird.

    § 89

    Wer gewohnheitsmäßig in gewinnsüchtiger Absicht andere unter Ausbeutung ihrer Unerfahrenheit oder ihres Leichtsinns zu Börsenspekulationsgeschäften verleitet, welche nicht zu ihrem Gewerbebetrieb gehören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 90

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 42 Satz 3, § 43 Satz 3 oder § 51 Abs. 2 Preislisten (Kurszettel) veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."