Art. 125 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern
Teil 6 – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 3 – Beamte und Beamtinnen der Polizei, der Justizvollzugsanstalten, der weiteren speziellen Hafteinrichtungen, des Landesamts für Verfassungsschutz, der Feuerwehren und Notariatsbeamte und Notariatsbeamtinnen
Art. 125 BayBG – Status der Beamten und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst in Ausbildung
Die Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst können nach Maßgabe der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz frühestens nach Ablauf eines Jahres der Ausbildung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Dienstbezügen oder nach Beendigung einer Grundausbildung in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.