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Art. 124 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 124 EGStGB – Gesetz über die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt

Das Gesetz über die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 214) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 2 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen sowie die Worte "Geldstrafe und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt.
  2. 2.
    Hinter § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
    "§ 3a
    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."