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Art. 120 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Volksentscheid, Landtag und Landesregierung → III. – Die Landesregierung (Senat)

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 120 LVerf

Die Senatoren tragen nach einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Ämter. Sie sind innerhalb ihres Geschäftsbereichs befugt, die Freie Hansestadt Bremen zu vertreten. Sie haben dem Senat zur Beschlussfassung zu unterbreiten:

  1. 1.

    alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge des Senats,

  2. 2.

    Angelegenheiten, für die Verfassung oder Gesetze die Entscheidung des Präsidenten des Senats oder des Senats vorschreiben,

  3. 3.

    Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind,

  4. 4.

    Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Verwaltungsbehörden oder Ämter berühren.