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Art. 120 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Dritter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 120 EGStGB – Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "verwaltungsstrafrechtliche, bußrechtliche" durch das Wort "bußgeldrechtliche" ersetzt.

  2. 2.

    In § 58 werden ersetzt

    1. a)

      in Absatz 2 Nr. 6 das Wort "Strafandrohung" durch die Worte "Androhung von Ordnungsgeld";

    2. b)

      in Absatz 3 Nr. 8 die Worte "Geldstrafen oder Haft" durch das Wort "Zwangsmittel";

    3. c)

      in Absatz 3 Nr. 9 die Worte "einer Strafe" durch die Worte "einem Ordnungsgeld".

  3. 3.

    In § 88 Satz 1 werden die Worte ", die Einziehung des Wertersatzes" durch die Worte "oder den Verfall" ersetzt und die Worte "die Verfallerklärung," gestrichen.

  4. 4.

    In § 89 wird der Absatz 4 gestrichen; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

  5. 5.

    In § 96 Abs. 1 Nr. 2 werden der Beistrich hinter dem Wort "Anspruch" und die Worte "eine Buße" sowie in der Klammer die Angabe "406d" und der Beistrich danach gestrichen.