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Art. 120 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt V – Versorgung

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 120 BayBG – Versorgungsausgleich zwischen mehreren Dienstherren (1)

(1) 1Wird ein Beamter auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Zeit in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt (Art. 34 Abs. 2), so tragen die Dienstherren die späteren Versorgungsbezüge anteilig nach den Dienstzeiten, die der Beamte bei ihnen im Beamtenverhältnis abgeleistet hat, soweit diese ruhegehaltfähig sind. 2Bei der Berechnung der Dienstzeiten werden nur volle Jahre zugrundegelegt.

(2) Ist der Beamte aus Anlass oder nach der Versetzung von dem neuen Dienstherrn befördert worden, so bemisst sich der Anteil des früheren Dienstherrn so, wie wenn der Beamte in dem früheren Amt verblieben wäre.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Wechsel zwischen dem Beamtenverhältnis und dem Dienstverhältnis des berufsmäßigen kommunalen Wahlbeamten. 2Das Gleiche gilt, wenn ein dienstordnungsmäßiger Angestellter eines Sozialversicherungsträgers mit dessen Einverständnis in ein Beamtenverhältnis berufen wird und umgekehrt.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner entsprechend bei Übernahme eines Beamten auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Zeit in den Dienst einer anderen Körperschaft nach Maßgabe der §§ 128 und 129 BRRG, soweit die abgebende Körperschaft bestehen bleibt.

(5) Die Durchführung regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).