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Art. 11a LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Erster Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 11a LVerf

(1) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts tragen Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen. Daher gehört es auch zu ihren vorrangigen Aufgaben, Boden, Wasser und Luft zu schützen, mit Naturgütern und Energie sparsam umzugehen sowie die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre natürliche Umgebung zu schonen und zu erhalten.

(2) Schäden im Naturhaushalt sind zu beheben oder auszugleichen.