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Art. 11 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Der Landtag

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 11 Verf – Beginn und Ende des Mandats, Wahlprüfung

(1) Die Mitgliedschaft im Landtag beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Beginn der Wahlperiode.

(2) 1Der Landtag prüft auf Antrag die Gültigkeit der Wahl. 2Er entscheidet auch, ob ein Mitglied des Landtages sein Mandat verloren hat, wenn der Verlust nicht schon aus einem Richterspruch folgt.

(3) 1Das Nähere regelt ein Gesetz. 2Es kann Entscheidungen nach Absatz 2 einem Ausschuss oder der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages übertragen.

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 können beim Staatsgerichtshof angefochten werden.