Gesetze

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Art. 11 RHG
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Bayern

I. Teil – Der Bayrische Oberste Rechnungshof

Titel: Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-15-F
Normtyp: Gesetz

Art. 11 RHG – Verteilung der Prüfungsgeschäfte

Der Präsident, der Vizepräsident, die Abteilungsleiter und der dienstälteste Prüfungsgebietsleiter (Präsidium) verteilen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Prüfungsgeschäfte auf die Abteilungen und Prüfungsgebiete; für die Beschlussfassung gilt Art. 8 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. Im Lauf des Geschäftsjahres kann die Geschäftsverteilung nur aus zwingenden Gründen geändert werden.